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Steuerliche Förderung

Folgende Voraussetzungen hat die Basisrente zu erfüllen, um in den Genuss einer steuerlichen Förderung zu kommen:

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nicht-Vererblichkeit gilt bei Abschluss einer Hinterbliebenenrente für den Ehepartner oder für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht.

Aufwendungen zur Altersvorsorge, welche die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, werden künftig schrittweise bis zum einem jährlichen Höchstbetrag von 20.000,- € (40.000,- € bei Verheirateten) steuerfrei gestellt. Sie können zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. In vollem Umfang gilt dies allerdings erst ab dem Jahr 2025.

Bis dahin gilt eine Übergangsregelung. Im Jahr 2006 können 62 % der geleisteten Altersvorsorgebeiträge zur Basisrente und zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Anteil steigt zukünftig um jährlich zwei Prozentpunkte. Der abzugsfähige Beitrag ist um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zu kürzen.

Zur Verdeutlichung der steuerlichen Rahmenbedingungen im Folgenden ein Rechenbeispiel (Quelle: Altersvorsorge mit Sicherheit. Die neue Rente, S. 18. Hrsg.: ZUKUNFT klipp + klar, Februar 2006.)

Maximalvolumen Basisrente
Sonderausgabenabzug-Höchstbetrag 20.000 €  
Abzüglich Betrag gesetzliche Rentenversicherung - 5.850 €  
14.150 €  
Sonderausgabenabzug Basisrente
Abzugsfähig (14.150,- € x 62 %) 8.773,- €
Sonderausgabenabzug gesetzliche Rentenversicherung
Berücksichtigungsfähig (5.850,- € x 62 %) 3.627,- €  
Abzüglich Arbeitgeberbeitrag gesetzliche Rentenversicherung (5.850,- € x 50 %) - 2.925,- €  
Abzugsfähig 702,- €
Sonderausgaben insgesamt 9.475,- €

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1. Schicht: Basisversorgung

Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:

2. Schicht: Zusatzversorgung

Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:

3. Schicht: Kapitalanlagepr.

Produkte der dritten Schicht müssen nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen:

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