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Besteuerung der Rentenleistung

Wie alle Produkte der ersten Schicht unterliegen auch Ansprüche aus der Basisrente nach Maßgabe des Alterseinkünftegesetzes mittelfristig voll der nachgelagerten Besteuerung. Ab 2040 werden erstmalig ausgezahlte Renten in voller Höhe versteuert. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung.

Aktuell müssen Sie beim Renteneintritt 52 % Ihrer Rente versteuern. Hierbei handelt es sich dann zugleich um den lebenslangen Steuerfreibetrag: Wenn Sie 2006 erstmals Ihre Rente beziehen, wird der steuerpflichtige Anteil über Ihre komplette Rentenbezugsdauer eingefroren.

Bei Renteneintritt im Jahr 2007 beträgt der steuerpflichtige Anteil dann 54 %. Mit jedem weiteren Jahr bis einschließlich 2020 erfolgt eine weitere jährliche Erhöhung um zwei Prozentpunkte, danach jährlich um einen, bis 2040 schließlich 100 % erreicht werden.

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1. Schicht: Basisversorgung

Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:

2. Schicht: Zusatzversorgung

Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:

3. Schicht: Kapitalanlagepr.

Produkte der dritten Schicht müssen nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen:

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