Liegen alle personen- und anlageformbezogenen Voraussetzungen vor, können Sie für Ihre private Altersvorsorge im Rahmen eines Riester-Vertrags eine staatliche Förderung erhalten. Deren Höhe richtet sich insbesondere nach der Summe der gezahlten Beiträge und Ihrer familiären Situation.
Die staatliche Förderung erfolgt grundsätzlich über ein Zulagenverfahren, daneben über steuerliche Vorteile durch einen Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung.
Zu den Zulagen zählen die Grundzulage und die Kinderzulage. Eine Kinderzulage erhalten Sie für jedes Kind, solange Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Um Zulagen in voller Höhe zu erhalten, müssen Sie eine bestimmte jährliche Sparleistung erbringen. Näheres können Sie der folgenden Darstellung entnehmen.
| Zeitraum | Sparleistung für volle Zulage |
Höhe der vollen Grundzulage |
Höhe der vollen Kinderzulage |
|---|---|---|---|
| Ab 2008 | 4 % des Vorjahres-Bruttoeinkommens, maximal 2.100,- € | 154,- € | 300,- € für ab 01.01.08 Geborene |
Im Übrigen müssen Sie nicht die vollen 3 % (ab 2008: 4 %) selbst leisten, sondern lediglich den um die Zulagen verminderten Betrag. Der verbleibende Beitrag ist der sog. Eigenbeitrag. Zahlen Sie weniger als diesen Eigenbeitrag ein, wird allerdings auch die Zulage entsprechend gekürzt.
Auch bei geringen Einkommen ist ein Mindesteigenbeitrag („Sockelbeitrag“) von jährlich 60,- € Pflicht, wenn Sie eine staatliche Förderung erhalten möchten. Beiträge über den Maximalbeitrag hinaus werden nicht mehr gefördert.
Zulagen können Sie nur dann erhalten, wenn Sie diese auch beantragt haben. Um möglichen Versäumnissen vorzubeugen, können Sie Ihr Versicherungsunternehmen allerdings bereits bei Vertragsschluss bevollmächtigen, jährlich die Zulage zu beantragen. Veränderungen Ihrer Lebensumstände, wie z. B. die Geburt eines Kindes oder den Wegfall des Kindergelds für ein Kind müssen Sie dem Versicherungsträger jedoch stets anzeigen.
Neben der Förderung durch Zulagen ist der Sonderausgabenabzug die zweite Form der staatlichen Riester-Förderung.
Er bewirkt, dass Sie für Einkommen, das Sie für Ihre Riester-fähige Altersvorsorge aufwenden, keine Steuern zahlen müssen. Vielmehr können Sie diese Beiträge in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben ansetzen. Allgemein werden unter Sonderausgaben private Ausgaben verstanden, die weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Neben den dargestellten Produkten der Altersvorsorge gilt dies z. B. für Beiträge zu Kranken- oder Unfallversicherungen.
Wie bei der Zulagenförderung auch, so sind beim Sonderausgabenabzug jährliche Höchstgrenzen zu beachten, über die hinaus Beiträge nicht mehr berücksichtigt werden.
| Zeitraum | Maximaler Sonderausgabenabzug (inkl. der staatlichen Zulage) |
|---|---|
| Ab 2008 | 2.100,- € |
Im Rahmen der sog. Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob der dabei entstehende Steuervorteil bei Ihnen höher ausfällt als die Zulagen, die Sie für den entsprechenden Betrag erhalten würden. Ist dies der Fall, erhalten Sie die Differenz sogar noch zusätzlich zu den Ihnen zustehenden Zulagen.
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Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:
Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:
Produkte der dritten Schicht müssen nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen:
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