Hinsichtlich der steuerlichen Förderung besteht ein erheblicher Unterschied zu den Altersvorsorgeprodukten der ersten beiden Schichten: Beiträge zu Produkten der dritten Schicht und somit auch zur privaten Rentenversicherung werden steuerlich nicht gefördert und können auch nicht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Sie werden aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt.
Maßgeblich für die Besteuerung ist der Ertragsanteil. Als Ertrag gilt dabei der Unterschiedsbetrag zwischen den Versicherungsleistungen und den von Ihnen gezahlten Beiträgen.
Rentenzahlungen im Rahmen einer lebenslangen Leibrente unterliegen nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz. Seit 2005 sind bei Beginn des Rentenbezugs mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter 18 % der Rente zu diesem Satz zu versteuern.
Entscheiden Sie sich allerdings nach Ausübung des Kapitalwahlrechts für eine einmalige Kapitalabfindung, so ist der Ertrag grundsätzlich voll zu versteuern. Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Ablauf Ihres 60. Lebensjahrs und nach mindestens zwölfjähriger Vertragslaufzeit, ist nur die Hälfte des Ertrags zu versteuern.
Die steuerlichen Regelungen gelten für die klassische und die fondsgebundene private Rentenversicherung gleichermaßen.
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Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:
Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:
Produkte der dritten Schicht müssen nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen:
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