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Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung

Bei dieser Variante der privaten Rentenversicherung zahlen Sie Beiträge während der sog. Aufschubzeit regelmäßig, z.B. monatlich oder quartalsmäßig, ein. In der darauf folgenden Leistungsphase erhalten Sie dann die vereinbarte lebenslange Rente zuzüglich Überschussanteilen.

Ist vertraglich ein Kapitalwahlrecht vereinbart, können Sie sich vor Ende der Aufschubzeit einmalig entscheiden, ob Sie die Ihnen zustehende Rente lieber als laufende Rentenzahlung oder als einmalige Kapitalabfindung erhalten möchten. Das Wahlrecht auf Kapitalabfindung müssen Sie bei Verträgen mit Todesfallleistung spätestens 3 Monate, bei Verträgen ohne Todesfallleistung spätestens 5 Jahre vor Ende der Aufschubzeit ausüben.

Einmalbeitragsversicherung (Sofortrente)

Abweichend von der Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung beginnt die Rentenzahlung im Fall der Sofortrente direkt nach Abschluss des Vertrags und Zahlung eines einmaligen Beitrags in vertraglich vereinbarter Höhe. Wegen des sofortigen Auszahlungsbeginns ist diese Variante insbesondere für ältere Menschen interessant, die einen Teil Ihres Vermögens verrenten möchten.

Die Höhe Ihres aus dieser Form der privaten Rentenversicherung resultierenden Rentenanspruchs hängt demzufolge von der Höhe der von Ihnen erbrachten Einmalzahlung ab.

Todesfallleistung

Rentengarantiezeit

Die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit bewirkt, dass die Ihnen im sog. Erlebensfall zustehende Rente für einen von Ihnen bestimmten Zeitraum - üblich sind etwa 5 bis 20 Jahre - an Ihre Hinterbliebenen weitergezahlt wird, wenn Sie nach Beginn der Leistungsphase sterben. Mit anderen Worten: Bei einem Todesfall während der Garantiezeit wird die Rente dennoch bis zum Ablauf dieser Garantiezeit weitergezahlt.

Tritt der Todesfall bereits während der Aufschubphase ein, ist zudem eine Beitragsrückgewähr vereinbar, welche sicherstellt, dass die bereits eingezahlten Beiträge rückerstattet werden.

Zu bedenken ist, dass die Begründung von Ansprüchen Ihrer Hinterbliebenen im Todesfall über eine vertraglich fixierte Garantiezeit hinweg bei gleich bleibender Gesamtbeitragshöhe notwendigerweise zu einer Minderung Ihrer eigenen Ansprüche im Erlebensfall führt.

Hinterbliebenenrente

Weiterhin kann für die Zeit nach der Garantiezeit mit der Hinterbliebenenrente im Rahmen einer Hinterbliebenen-Zusatzversicherung ein eigener Anspruch einer mitversicherten Person auf Erhalt einer lebenslangen privaten Rente bei Eintritt des Todesfalls des Hauptversicherten vereinbart werden.

Einmalige Kapitalabfindung

Ebenfalls möglich ist bei Sofort-Rentenverträgen eine einmalige Kapitalleistung an Hinterbliebene, deren Höhe abhängig ist von der Summe des gezahlten Einmalbeitrags und den bisherigen Rentenleistungen an den Versicherten selbst.

Tabellarische Kurzzusammenfassung

Die wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten der privaten Rentenversicherung haben wie für Sie im Folgenden noch einmal kurz tabellarisch gegenübergestellt:

Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung Beiträge zur Begründung des Rentenanspruchs werden über einen längeren Zeitraum angespart Einmalige Beitragszahlung und daran anschließend sofortiger Beginn der Rentenzahlung Sofortrente
Klassische Rentenversicherung Garantierte Mindesthöhe der lebenslangen Leibrente Höhere Renditechancen, aber auch Verlustgefahren durch Anlage der gezahlten Beiträge in Investmentfonds. Eine bestimmte Rentenhöhe kann nicht garantiert werden. Fondsgebundene Rentenversicherung
Rentengarantiezeit Im Todesfall wird Ihre Rente für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum an Hinterbliebene weitergezahlt. Eine im Rentenvertrag mitversicherte Person erhält nach Ihrem Tod eine lebenslange Leibrente. Hinterbliebenenrente

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1. Schicht: Basisversorgung

Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:

2. Schicht: Zusatzversorgung

Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:

3. Schicht: Kapitalanlagepr.

Produkte der dritten Schicht müssen nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen:

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