Die Auszahlungen aus einer Risikolebensversicherung nach dem Tod des Versicherten sind steuerfrei.
Bei Kapitallebensversicherungen sind die Erträge (also die Differenz zwischen Versicherungsleistung und Summe der gezahlten Beiträge) unter den folgenden Voraussetzungen zur Hälfte steuerfrei:
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen Sie den Ertrag voll versteuern.
Nicht der Einkommensteuer unterliegen, wie bei der Risikolebensversicherung, Kapitalzahlungen im Todesfall. Die steuerlichen Regelungen gelten für die fondsgebundene Variante der Kapitallebensversicherung gleichermaßen.
Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung zahlen Sie aus bereits versteuertem Einkommen; ein Sonderausgabenabzug ist nicht möglich, wenn Sie Ihren Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen haben.
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Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:
Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:
Produkte der dritten Schicht müssen nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen:
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