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Unverfallbarkeit der Leistungsansprüche

Keinerlei Gedanken über mögliche spätere Betriebswechsel oder ein Ende Ihres Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen müssen Sie sich machen, wenn Sie Ihre Leistungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung aufbauen: Die Anwartschaft ist vom Tag des Vertragsabschlusses an unverfallbar.

Anders ist dies bei der Finanzierung mittels Arbeitgeber. Erst unter den folgenden Voraussetzungen werden Anwartschaften unverfallbar:

Im Fall der Insolvenz Ihres Arbeitgebers ändert sich an der Unverfallbarkeit der Ansprüche nichts: Sie sind je nach Durchführungsweg auf verschiedene Weise gesichert.

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1. Schicht: Basisversorgung

Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:

2. Schicht: Zusatzversorgung

Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:

3. Schicht: Kapitalanlagepr.

Produkte der dritten Schicht müssen nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen:

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