Wie bei Pensionskassen auch, so handelt es sich bei Unterstützungskassen um rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, deren Träger eines oder mehrere Unternehmen sind. Die Beiträge werden ausschließlich durch den Arbeitgeber gezahlt.
Eine Kontrolle durch die BaFin findet nicht statt, da dem Arbeitnehmer kein formaler Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gewährt wird; stattdessen haften die Trägerunternehmen für die Pensionsverbindlichkeiten der Unterstützungskasse. Ausreichender Schutz für den Versicherten besteht durch eine Absicherung über den PSVaG dennoch.

Quelle: Attraktiv für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die betriebliche Altersversorgung. Versicherungen klipp + klar, S. 38 ff.
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Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:
Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:
Produkte der dritten Schicht müssen nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen:
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