Die Direktversicherung gewährt Ihnen einen garantierten lebenslangen Rentenanspruch, der bei Betriebswechseln problemlos auf Ihren neuen Arbeitgeber und im Todesfall auf Ihre Hinterbliebenen übertragen werden kann. Auch eine Mindesthöhe der zu erwartenden Leistungen wird garantiert. Erwirtschaftete Überschussanteile fließen Ihnen ebenfalls zu.
Direktversicherungen sind Riester-fähig. Nach den unter Besonderheiten der Entgeltumwandlung beschriebenen Grundsätzen sind Beitragszahlungen steuer- und sozialabgabenfrei.
Auch bei der Pensionskasse bauen Sie eine Anwartschaft auf eine lebenslange garantierte Rentenleistung auf, über die auch eine Absicherung Ihrer Hinterbliebenen erfolgen kann.
Die Möglichkeit einer Riester-Förderung ist gegeben, zur Steuer- und Sozialabgabenfreiheit und ihren Voraussetzungen lesen Sie bitte Besonderheiten der Entgeltumwandlung.
Der Pensionsfonds bietet Ihnen grundsätzlich ebenfalls die bereits bei Direktversicherung und Pensionskasse beschriebenen Vorteile. Darüber hinaus verbindet er die Sicherheit einer Pensionskasse mit den Renditechancen eines Investmentfonds. Letzteres bedeutet für Sie allerdings gleichzeitig jedoch auch ein erhöhtes Risiko des Kapitalverlusts, weswegen eine gewisse Risikobereitschaft mitgebracht werden sollte.
Bei der Direktzusage werden die Beiträge ausschließlich vom Arbeitgeber gezahlt, Sie selbst können sich nicht daran beteiligen. Wünschen Sie also eine Riester-fähige betriebliche Altersvorsorge, so kommt die Direktzusage nicht in Betracht.
Ein Anspruch auf Weiterführung des Vertrags mit eigenen Mitteln nach einem Wechsel des Arbeitgebers besteht ebenfalls nicht. Die bis dahin aufgebaute Anwartschaft bleibt Ihnen aber selbstverständlich erhalten.
Dem gegenüber ist positiv anzumerken, dass die Höhe der über eine Direktzusage aufgebauten Leistungen grundsätzlich unbeschränkt ist, was diesen Durchführungsweg insbesondere für Gutverdiener wiederum attraktiv machen kann.
Suchen Sie eine Riester-fähige Altersvorsorge, so kommt die Unterstützungskasse nicht in betracht. Einzig Ihr Arbeitgeber zahlt hier die Beiträge. Ein eigener Anspruch gegenüber der Unterstützungskasse erwächst Ihnen daraus allerdings nicht: Dieser besteht nur dem eigenen Arbeitgeber gegenüber. Dieser muss die Zahlungen erbringen, wenn bei der Unterstützungskasse keine ausreichenden Mittel vorhanden sein sollten.
Ein Anspruch auf Weiterführung des Vertrags mit eigenen Mitteln nach einem Wechsel des Arbeitgebers besteht nicht. Die bis dahin aufgebaute Anwartschaft bleibt Ihnen aber selbstverständlich erhalten.
Wie auch bei der Direktzusage, so besteht jedoch auch bei der Unterstützungskasse ein Vorteil für Arbeitnehmer mit hohen Einkommen: Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge sind in unbegrenztem Umfang steuerfrei.
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Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:
Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:
Produkte der dritten Schicht müssen nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen:
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