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Tipps für Arbeitgeber

Seit dem 1. Januar 2002 hat jeder Arbeitnehmer das Recht, von Ihnen eine Entgeltumwandlung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu verlangen. Dies dient zunächst der zusätzlichen Absicherung des Arbeitnehmers, doch sollten Sie das keinesfalls als Belastung ansehen: Vielmehr stellt die betriebliche Altersversorgung für Sie sogar ein personalpolitisches Instrument dar, um Vorteile im Wettbewerb um die besten Mitarbeiter zu erzielen. Außerdem können die Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Geben Sie Ihrem Arbeitnehmer eine Zusage bezüglich einer Altersversorgung, so können Sie - unabhängig vom gewählten Durchführungsweg - wählen zwischen:

In der Wahl der Zusage sind Sie frei. Doch wo liegen für Sie die Unterscheide zwischen den verschiedenen Formen der Zusage?

Bei der Leistungszusage sagen Sie dem Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung zu, regelmäßig als lebenslange Rente, deren Höhe insbesondere von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig ist. Dabei stehen die später zu gewährenden Leistungen im Zeitpunkt der Zusage bereits fest.

Zur Abdeckung der entstehenden Leistungsverpflichtung bilden Sie bei einer Direktzusage Rückstellungen. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds überweisen Sie dem jeweiligen externen Versorgungsträger entsprechende Beiträge.

Bei der beitragsorientierten Leistungszusage stehen die später zu gewährenden Leistungen nicht von Anfang an fest, sondern sind von der Höhe der gezahlten Beiträge abhängig. Hierbei sagen Sie dem Arbeitnehmer zu, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Leistungen im Versicherungsfall umzuwandeln. Eine Anpassung der Beitragszahlungen während der Vertragslaufzeit - z. B. wegen Inflation oder Änderung der Lebenserwartung - ist nicht notwendig, was die beitragsorientierte Leistungszusage von den anderen Zusagearten unterscheidet. Da Sie keine Leistungen in bestimmter Höhe von Anfang an garantieren, ist Ihr Haftungsrisiko etwas geringer als bei der Leistungszusage.

Wie der Name schon sagt, garantieren Sie hingegen bei der Beitragszusage mit Mindestleistung ein Mindestniveau Ihrer Beitragszahlungen zum Aufbau einer Altersvorsorge. Eine Festlegung bezüglich der späteren Leistungshöhe findet dabei nicht statt. Gleichwohl erwirbt der Arbeitnehmer einen Anspruch, zumindest die Summe der Beiträge, die nicht zur Risikoabsicherung verwendet worden sind, zu erhalten.
Für diese Form der Zusage können Sie sich nur bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds entscheiden.

Gehören Sie einem Arbeitgeberverband und der zu versichernde Arbeitnehmer einer Gewerkschaft an, so sind beim Abschluss des Vertrags zur betrieblichen Altersvorsorge tarifvertragliche Bindungen zu beachten (sog. Tarifvorbehalt). Weitere Einschränkungen bei der ansonsten freien Wahl des Durchführungswegs ergeben sich durch den Anspruch der Arbeitnehmer auf eine Riester-fähige betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung: Hierfür scheiden die Direktzusage und die Unterstützungskasse, bei denen Sie allein die Beitragszahlungen übernehmen müssen, von vornherein aus.

Vor- und Nachteile der einzelnen Durchführungswege

Direktversicherung

Eine Direktversicherung ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen interessant, da mit ihr ein relativ geringer Verwaltungsaufwand verbunden ist und eine vollständige Sicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers erfolgt.

Kapitalanlage und –verwaltung sind Sache der Versicherungsgesellschaft, welche später auch die zugesicherten Leistungen auszahlt. Ein Versorgungsrisiko für Ihr Unternehmen ist folglich nicht gegeben.

Beiträge an den Pensionssicherungsverein (PSVaG) müssen Sie regelmäßig nicht entrichten.

Pensionskasse

Wie auch bei der Direktversicherung, so entstehen die Leistungsansprüche des Arbeitnehmers auch bei der Pensionskasse direkt gegenüber dem Versicherungsträger, womit Sie kein Versorgungsrisiko tragen müssen. Beitragszahlungen an den PSVaG sind nicht erforderlich.

Pensionsfonds

Für Sie ergibt sich beim Pensionsfonds der Vorteil, dass Sie hinsichtlich der Möglichkeiten einer Kapitalanlage deutlich flexibler agieren können als bei den übrigen vier Durchführungswegen.

Zusätzliche finanzielle Belastungen kommen in Form der erforderlichen Beiträge an den PSVaG auf Sie zu.

Direktzusage

Bei der Direktzusage besteht für Sie ein gewisses Risiko: Während der Arbeitnehmer mit späteren Leistungen in fester, vorher zugesagter Höhe rechnen kann, müssen Sie für eben diese Leistungen Rückstellungen bilden. Zwar können Sie diese als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen; doch besteht hierbei ein erhebliches Kalkulationsrisiko. Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung ist daher dringend empfehlenswert. Insgesamt kommt also ein nicht zu unterschätzender Verwaltungsaufwand auf Sie zu; Beiträge an den PSVaG müssen ebenfalls entrichtet werden.

Gleichzeitig sind Vorteile zu nennen, die allein der Direktzusage vorbehalten sind: Die Mittel verbleiben in Ihrem Unternehmen, die Erträge können Sie völlig frei verwenden.

Unterstützungskasse

Bei der Unterstützungskasse besteht für Sie ein potentielles Risiko dahin, dass die Trägerunternehmen für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung in voller Höhe haften müssen. Bei Insolvenz des Versorgungsträgers kommen hier also nahezu unkalkulierbare Kosten auf Sie zu. Wie bei der Direktzusage auch, erscheint hier daher der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung empfehlenswert. Die Beiträge zu dieser Versicherung lassen sich als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Eine mit weiteren Kosten verbundene Insolvenzabsicherung über den PSVaG ist Pflicht.

Eine Reduktion des Verwaltungsaufwands ist bei diesem Durchführungsweg durch ein gemeinsames Agieren mehrerer Unternehmen zu erreichen.


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1. Schicht: Basisversorgung

Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:

2. Schicht: Zusatzversorgung

Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:

3. Schicht: Kapitalanlagepr.

Produkte der dritten Schicht müssen nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen:

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