Bei einer Entscheidung für einen versicherungsförmigen Durchführungsweg sind die Beitragszahlungen steuerfrei, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber übernommen oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer gezahlt werden. Allerdings muss grundsätzlich ein Anspruch auf eine lebenslange Rente gewährt werden.
Dies gilt bis zu einer Beitragsobergrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell bedeutet das einen jährlichen Betrag von 2.520,- € (Stand: 2006). Bei Neuverträgen, also solchen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden sind, steigt dieser Betrag um weitere 1.800,- €.
Ebenso wenig unterliegen Beiträge bei diesen drei Durchführungswegen derzeit der Sozialabgabenpflicht. Dies gilt allerdings nur noch bis Ende 2008 und bereits jetzt nicht für den Aufstockungsbetrag von 1.800,- €.
Alternativ zur lebenslangen Rente kann auch ein Anteil von bis zu 30 % des Kapitals zu Beginn der Leistungsphase auf einen Schlag ausgezahlt werden oder nach Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts gar das gesamte Kapital.
Die während der Leistungsphase ausgezahlten Leistungen sind vom Empfänger in vollem Umfang mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, sowie mit Beiträgen für die gesetzliche Pflege- und Krankenversicherung zu versehen.
Bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse wird mittelfristig - bis zum Jahr 2040 - ebenfalls ein vollständiger Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vollzogen. Bis dahin gibt es noch einen steuerfreien Versorgungsfreibetrag. Im Jahr 2005 machte er 40 % der Bezüge aus (bei einem Höchstbetrag von 3.000,- € jährlich, zuzüglich eines Zuschlags von 900,- € pro Jahr), bis 2040 wird er schrittweise auf 0 heruntergefahren. Der Prozentsatz, der in dem Jahr gilt, in dem der Arbeitnehmer erstmals Leistungen erhält, wird für die gesamte Rentendauer eingefroren. Beitragszahlungen sind nicht zu versteuern.
Für den Arbeitgeber sind die Beitragszahlungen auch sozialabgabenfrei, im Wege der Entgeltumwandlung allerdings nur noch bis Ende 2008 bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.
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Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:
Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:
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