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Pensionskasse

Bei Pensionskassen handelt es sich um rechtlich selbständige Unternehmen, gegenüber welchen für den Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebene ein Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen besteht. Daher haftet für Rentenverbindlichkeiten auch in erster Linie die Pensionskasse und erst in zweiter Linie (subsidiär) der Arbeitgeber selbst.

Kontrolliert werden Pensionskassen durch die BaFin, eine zusätzliche Insolvenzversicherung besteht nicht. Sicherheit für den Arbeitnehmer besteht dennoch, da Pensionskassen vom Unternehmen unabhängig und folglich von dessen eventueller Insolvenz nicht betroffen sind.

Zur Durchführung der Altersversorgung über die Pensionskasse die folgende Abbildung.

Pensionskasse

Quelle: Attraktiv für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die betriebliche Altersversorgung. Versicherungen klipp + klar, S. 38 ff.


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1. Schicht: Basisversorgung

Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:

2. Schicht: Zusatzversorgung

Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:

3. Schicht: Kapitalanlagepr.

Produkte der dritten Schicht müssen nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen:

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