Ebenso wie die private Zusatzversorgung, so kann auch die betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Konzepts der Riester-Rente staatlich gefördert werden. So kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber fordern, dass die gewährte betriebliche Altersversorgung den Riester-Kriterien entspricht, sofern sie durch Entgeltumwandlung finanziert wird.
Dies gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht für alle Durchführungswege: Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Riester-Förderung besteht nur bei den drei versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Der Grund hierfür: Nur hier kann der Arbeitnehmer eigene Beiträge für eine spätere Betriebsrente einzahlen, bei Direktzusage und Unterstützungskasse geht die komplette Beitragszahlung vom Arbeitgeber aus.
Wie bei der privaten Riester-Rente auch, muss ein Anspruch auf eine lebenslange Rentenzahlung gewährt werden. Anders als Produkte der privaten Altersversorgung müssen solche der betrieblichen allerdings nicht zertifiziert worden sein.
Die Riester-Förderung kann nicht additiv mit der Steuerfreiheit der Beitragszahlungen verknüpft, sondern lediglich alternativ gewählt werden. Mit anderen Worten: Wer bereits steuerfrei Beiträge zahlt, kann für diese nicht auch noch die staatliche Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Die Beiträge müssen also aus dem Netto-Einkommen gezahlt werden. Spätere Leistungen sind voll zu versteuern.
Mehr zur Durchführung der Riester-Förderung durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug entnehmen Sie bitte den entsprechenden Ausführungen in unserem Beitrag zur Riester-Rente.
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Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:
Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:
Produkte der dritten Schicht müssen nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen:
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