Seit dem 1. Januar 2002 steht jedem Arbeitnehmer in Deutschland das Recht zu, von seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung (Gehaltsumwandlung) zu verlangen. Gemeint ist hiermit ein freiwilliger Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil seines Bruttoentgelts, wonach dieser Teil in eine Zusage auf spätere betriebliche Versorgungsleistungen umgewandelt wird.
Möglich ist dies bis zu einer gesetzlich festgeschriebenen Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemes-sungsgrenze (West), aktuell 2.520,- €. Der vom Arbeitnehmer jährlich zu zahlende Mindestbeitrag beträgt im Jahr 2006 etwa 183,75 €.
Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung ist nicht nur über einen Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil seines Bruttoentgelts möglich, sondern auch durch direkte Beitragszahlungen des Arbeitgebers (Finanzierung mittels Arbeitgeber).
Aus Sicht des Arbeitnehmers sind hier insbesondere Unterschiede hinsichtlich der Unverfallbarkeit der erworbenen Ansprüche zu beachten. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Tipps für Arbeitnehmer.
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Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:
Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:
Produkte der dritten Schicht müssen nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen:
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