Entscheiden Sie sich für eine Entgeltumwandlung, so müssen Sie zunächst mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, welcher Teil Ihres Arbeitsentgelts betroffen sein soll.
Hierbei können Sie sich in einem Korridor zwischen einem gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstbetrag bewegen. 2006 liegt der Mindestbetrag bei 183,75 € jährlich, der Höchstbetrag 2.520,- € (4 % der Beitragsbemessungsgrenze West). Weitere 1.800,- € können ebenfalls steuer-, aber nicht mehr sozialabgabenfrei der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung zugeführt werden. Der gesamte steuerfreie Höchstbetrag liegt demnach bei aktuell 4.320,- €. Die Beiträge sind im Allgemeinen regelmäßig und ich gleich bleibender Höhe zu zahlen.
Leistungsansprüche, die Sie im Rahmen einer Entgeltumwandlung erwerben, sind von Vertragsabschluss an Hartz-IV-fest, also vor vorzeitiger Verwertung geschützt.
Bei einem Betriebswechsel bestehen für Sie grundsätzlich die folgenden Optionen:
Bedenken Sie: Wenn Sie einen Teil Ihres Einkommens mittels Entgeltumwandlung in Ansprüche auf eine Betriebsrente umwandeln, fallen Ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung geringer aus, da Sie hier in entsprechendem Umfang weniger einzahlen, sofern Sie nicht im Rahmen der Riester-Förderung Sozialabgaben auf den umgewandelten Teil Ihres Entgelts zahlen.
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Die erste Schicht wird komplett nachgelagert besteuert. Beiträge können abgesetzt werden. Zur Basisversorgung gehören:
Produkte der zweiten Schicht können staatlich gefördert und Beiträge abgesetzt werden. Zur Zusatzversorgung zählen:
Produkte der dritten Schicht müssen nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. Zu den Kapitalanlageprodukten zählen:
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