Bei der Direktzusage besteht der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Versorgungsleistung gegenüber dem Arbeitgeber selbst. Der Arbeitgeber selbst verpflichtet sich also, dem Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalls (Rentenalter, Invalidität, Tod) eine Rente zu zahlen. Deren Höhe richtet sich insbesondere nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des früheren Einkommens.
Eine Aufsicht durch die BaFin findet nicht statt, doch sind im Insolvenzfall des Unternehmens die Ansprüche des Arbeitnehmers durch eine gesetzliche Insolvenzsicherung (PSVaG) geschützt. Der PSVaG übernimmt die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers.

Quelle: Attraktiv für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die betriebliche Altersversorgung. Versicherungen klipp + klar, S. 38 ff.
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